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   KG, 27.08.2019 - 1 W 373 - 412/18, 1 W 373/18, 1 W 412/18   

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https://dejure.org/2019,27993
KG, 27.08.2019 - 1 W 373 - 412/18, 1 W 373/18, 1 W 412/18 (https://dejure.org/2019,27993)
KG, Entscheidung vom 27.08.2019 - 1 W 373 - 412/18, 1 W 373/18, 1 W 412/18 (https://dejure.org/2019,27993)
KG, Entscheidung vom 27. August 2019 - 1 W 373 - 412/18, 1 W 373/18, 1 W 412/18 (https://dejure.org/2019,27993)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 1018 BGB, § 13 GBO, § 22 Abs 1 GBO, § 53 Abs 1 S 1 GBO, § 53 Abs 1 S 2 GBO
    Auslegung einer auf Basis der Reichsgaragenordnung eingetragenen Grunddienstbarkeit

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    BGB § 1018; GBO §§ 53, 22, 13; RGaO §§ 1, 2, 6, 53
    Prüfung der Zulässigkeit einer 1958 eingetragenen Grunddienstbarkeit anhand der zum damaligen Zeitpunkt geltenden Rechtslage (hier: Stellplatz)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    GBO § 53 Abs. 1 S. 2; GBO § 71 Abs. 2 S. 2
    Beschwerde mit dem beschränkten Ziel der Amtslöschung einer Eintragung im Grundbuch

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Auslegung einer Grunddienstbarkeit zur Nutzung von Wagenabstellplätzen auf Nachbargrundstück

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 28.06.2018 - I ZR 77/17

    Einordnung einer im Hinblick auf einen beabsichtigten Tarifwechsel getroffenen

    Auszug aus KG, 27.08.2019 - 1 W 373/18
    Inhaltlich unzulässig ist eine Eintragung, wenn das Recht mit dem Inhalt oder der Ausgestaltung, wie es eingetragen ist, aus Rechtsgründen nicht bestehen kann oder wenn die Eintragung etwas Widersprüchliches verlautbart und ihre Bedeutung auch durch Auslegung nicht ermittelt werden kann (BGH, ZfIR 2019, 437, 439; NJW 2018, 3715; MittBayNot 2015, 398, 399).

    Die Unzulässigkeit muss sich aus dem Eintragungsvermerk selbst oder den zulässig in Bezug genommenen Eintragungsunterlagen ergeben (BGH, ZfIR 2019, 437, 439; NJW 2018, 3715).

  • BGH, 06.11.2014 - V ZB 131/13

    Grundbuchsache: Unbeschränktes Nutzungsrecht als Inhalt einer Grunddienstbarkeit;

    Auszug aus KG, 27.08.2019 - 1 W 373/18
    Inhaltlich unzulässig ist eine Eintragung, wenn das Recht mit dem Inhalt oder der Ausgestaltung, wie es eingetragen ist, aus Rechtsgründen nicht bestehen kann oder wenn die Eintragung etwas Widersprüchliches verlautbart und ihre Bedeutung auch durch Auslegung nicht ermittelt werden kann (BGH, ZfIR 2019, 437, 439; NJW 2018, 3715; MittBayNot 2015, 398, 399).
  • BGH, 04.12.2014 - V ZB 7/13

    Grundbucheintragung eines Amtswiderspruchs: Unzulässigkeit eine ohne Mitwirkung

    Auszug aus KG, 27.08.2019 - 1 W 373/18
    Dabei ist auf Wortlaut und Sinn der Erklärung abzustellen, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung ergibt (BGH, NJW-RR 2015, 645).
  • BGH, 20.05.1988 - V ZR 29/87

    Rechtsschutzbedürfnis für eine Löschungsklage; Grunddienstbarkeit auf Entnahme

    Auszug aus KG, 27.08.2019 - 1 W 373/18
    Nur in einem Rechtsstreit könnte auch die tatsächliche Handhabung des Nutzungsrechts zur Auslegung mit herangezogen werden (BGH, NJW-RR 1988, 1229, 1230; Weber, in: Staudinger, BGB, 2017, § 1018, Rdn. 138).
  • OLG München, 07.09.2017 - 34 Wx 69/17

    Wiederherstellung zerstörter oder abhanden gekommener Grundbücher und Urkunden

    Auszug aus KG, 27.08.2019 - 1 W 373/18
    Deshalb muss auch auf das im Zeitpunkt der Eintragung geltende Recht und das Rechtsverständnis, wie es in der damaligen Verkehrsübung seinen Niederschlag gefunden hat, abgestellt werden (OLG München, FGPrax 2018, 12; Senat, Beschluss vom 6. Februar 1976 - 1 W 1320/74 - OLGZ 1977, 6, 8).
  • BVerwG, 26.05.1955 - I C 86.54
    Auszug aus KG, 27.08.2019 - 1 W 373/18
    Im Zeitpunkt der Erklärung galt die Verordnung über Garagen und Einstellplätze - Reichsgaragenordnung (RGaO) - vom 17. Februar 1939 (RGBl. I S. 219) in der Fassung vom 13. September 1944 (RABl. S. 1 325) als Landesrecht fort (vgl. BVerwG, NJW 1955, 1452, 1453).
  • KG, 06.10.1972 - 1 W 1232/72
    Auszug aus KG, 27.08.2019 - 1 W 373/18
    Dessen ungeachtet ist bei Bestellung einer - wie hier - das gesamte Grundstück belastenden Grunddienstbarkeit die rechtliche Festlegung der Ausübungsstelle nicht zwingend; ihre Bestimmung kann auch der tatsächlichen Ausübung überlassen bleiben (Senat, Beschluss vom 6. Oktober 1972 - 1 W 1232/72 - NJW 1973 1128, 1129).
  • KG, 06.02.1976 - 1 W 1320/74
    Auszug aus KG, 27.08.2019 - 1 W 373/18
    Deshalb muss auch auf das im Zeitpunkt der Eintragung geltende Recht und das Rechtsverständnis, wie es in der damaligen Verkehrsübung seinen Niederschlag gefunden hat, abgestellt werden (OLG München, FGPrax 2018, 12; Senat, Beschluss vom 6. Februar 1976 - 1 W 1320/74 - OLGZ 1977, 6, 8).
  • AG Pfaffenhofen/Ilm, 22.07.2022 - 1 C 151/22

    Erweiterung eines Geh- und Fahrrechts

    Beispielsweise kann eine reale Nutzungsmöglichkeit an einem Grundstück dergestalt eingeräumt werden, dass durch den Berechtigten über das dienende Grundstück gegangen und gefahren werden kann (Geh- und Fahrtrecht), oder - weitergehend -, auf dem belasteten Grundstück einen Kraftfahrzeugabstellplatz sowie einen dahin führenden Zufahrtsweg benutzen zu dürfen (KG BeckRS 2019, 19913 Rn. 10), wobei die Grunddienstbarkeit mit dem Inhalt eins Kfz-Stellplatzes als unselbstständiges Anhangsrecht auch das Recht zur Mitbenutzung der Zu- und Abfahrt umfasst (KG LSK 2019, 22525).
  • AG Pfaffenhofen/Ilm, 22.07.2022 - 7 U 90/21

    Grunddienstbarkeit: Keine Abänderung ohne Eintragung!

    Beispielsweise kann eine reale Nutzungsmöglichkeit an einem Grundstück dergestalt eingeräumt werden, dass durch den Berechtigten über das dienende Grundstück gegangen und gefahren werden kann (Geh- und Fahrtrecht), oder - weitergehend -, auf dem belasteten Grundstück einen Kraftfahrzeugabstellplatz sowie einen dahin führenden Zufahrtsweg benutzen zu dürfen (KG BeckRS 2019, 19913 Rn. 10), wobei die Grunddienstbarkeit mit dem Inhalt eins Kfz-Stellplatzes als unselbstständiges Anhangsrecht auch das Recht zur Mitbenutzung der Zu- und Abfahrt umfasst (KG LSK 2019, 22525).
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